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Änderung § 11 FinVermV vom 01.08.2020
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§ 11 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 11 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht | |
(Text alte Fassung) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben. | (Text neue Fassung) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben. |
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