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§ 11 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht



Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.



 
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Frühere Fassungen von § 11 FinVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 FinVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FinVermV Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung (vom 01.08.2020)
... notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ...
§ 19 FinVermV Beschäftigte (vom 01.08.2020)
... Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... 8 wird das Wort „Eingeschränkter" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Vermeidung, Regelung und ... insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung". 10. In § 11 wird vor dem Wort „Interesse" das Wort „bestmöglichen" ... das Wort „bestmöglichen" eingefügt. 11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Vermeidung, Regelung und ... 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ §§ 11 bis 18" durch die Angabe „§§ 11 bis 18a" ersetzt. b) Satz 2 ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 18" durch die Angabe „ §§ 11 bis 18a" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die ...