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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 MaBV § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 11, § 16, § 18, § 19, § 20
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- 5.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" werden das Komma und die Angabe „2 und 3" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Informationspflicht und Werbung
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:- 1.
- in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
- a)
- unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und f genannten Angaben und
- b)
- spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben,
- 2.
- in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben; vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen.
- 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- 9.
- In § 18 Absatz 1 Nummer 8 werden die Angabe „Abs. 1" gestrichen und die Wörter „Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1 oder 2" ersetzt.
- 10.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- 11.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FinVermVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinVermVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Artikel 1 4. MaBVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der ...
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