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Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verordnet auf Grund

-
des § 11a Absatz 5 und des § 34c Absatz 3 der Gewerbeordnung, von denen § 11a Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt und § 34c Absatz 3 zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie

-
des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 5 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2012 FinVermV mWv. 1. Januar 2013



Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 MaBV § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 11, § 16, § 18, § 19, § 20

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

5.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" werden das Komma und die Angabe „2 und 3" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Informationspflicht und Werbung

Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

1.
in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung

a)
unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und f genannten Angaben und

b)
spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben,

2.
in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben; vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen.

Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat."

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

9.
In § 18 Absatz 1 Nummer 8 werden die Angabe „Abs. 1" gestrichen und die Wörter „Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1 oder 2" ersetzt.

10.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 §§ 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 2 treten am 1. November 2012 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler