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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
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§ 1a - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1a Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht
§ 1a wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes
- 1.
- für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt, deren Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur Veredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist,
- 2.
- im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze aufstellt hinsichtlich
- a)
- des Systems der Abstammungsaufzeichnung,
- b)
- der Definition der Merkmale der Rasse,
- c)
- der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung,
- d)
- der Definition der grundlegenden Zuchtziele,
- e)
- der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte und
- f)
- der nachzuweisenden Ahnengenerationen
- 3.
- im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grundsätzen nach Nummer 2 entsprechen.
Zitierungen von § 1a Verordnung über Zuchtorganisationen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TierZOV Übergangsvorschrift
... zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a dieser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1016/a14437.htm