Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
|

§ 1 Anforderungen an das Personal von Zuchtorganisationen



In einer Zuchtorganisation muss der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissenschaften und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben; eine dieser Prüfungen muss als Ausbildungsschwerpunkt die Tierproduktion umfassen. Eine staatliche Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist, steht einer zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduktion gleich. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass auf andere Weise nachgewiesen wird, dass der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die erforderliche Eignung hat.


§ 1a Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht



Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes

1.
für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt, deren Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur Veredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist,

2.
im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze aufstellt hinsichtlich

a)
des Systems der Abstammungsaufzeichnung,

b)
der Definition der Merkmale der Rasse,

c)
der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung,

d)
der Definition der grundlegenden Zuchtziele,

e)
der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte und

f)
der nachzuweisenden Ahnengenerationen

und

3.
im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grundsätzen nach Nummer 2 entsprechen.


§ 1b Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht



Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinderzucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes genetische Besonderheiten und Erbfehler festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann auf Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, auf Bullenmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen oder Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden, beschränkt werden.


§ 2 Inhalt der Zuchtbuchordnung



In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,

1.
dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkommen innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;

2.
dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind;

3.
dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch

a)
Aufzeichnungen über

aa)
die Kennzeichen,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten

der Zuchttiere,

b)
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über

aa)
die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung,

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und

dd)
den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung

vorgenommen werden;

4.
wie die Abstammung überprüft wird und

5.
wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist.


§ 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches



(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Züchters und des Besitzers,

2.
das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass es im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist,

3.
das Geschlecht des Zuchttieres,

4.
das Kennzeichen des Zuchttieres,

5.
die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt sind,

6.
bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner Großeltern,

7.
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen,

8.
alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung,

9.
den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des Abgangs und

10.
das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.

(2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.

(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung, so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen zu unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass

1.
bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen weibliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind,

2.
bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32) genannten Rassen männliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind,

3.
bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern weder im Zuchtbuch derselben Rasse noch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sind,

in das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.


§ 4 Inhalt der Zuchtregisterordnung



In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,

1.
dass die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Tiere innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;

2.
dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden;

3.
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister

a)
Aufzeichnungen über

aa)
die Kennzeichen,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere,

b)
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über

aa)
die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung,

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und

dd)
den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung

vorgenommen werden und

4.
wie die Abstammung überprüft wird.


§ 5 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters



(1) Das Zuchtregister muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Besitzers,

2.
das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist,

3.
das Geschlecht des Zuchttieres,

4.
das Kennzeichen des Zuchttieres,

5.
die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt sind,

6.
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen,

7.
bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,

8.
den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des Abgangs und

9.
das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.

(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.

(3) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, dass auch Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.


§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung



(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nachkommen sind

1.
dauerhaft so zu kennzeichnen oder

2.
bei Pferden in einem Dokument nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben,

dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei Pferden gilt die Beschreibung als Kennzeichnung und Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, dass ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen. Unbeschadet der Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung sind Lämmer innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei muss zur Sicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie abgegangen ist.


§ 7 Anforderungen an die Zuchtbescheinigung



Eine Zuchtbescheinigung muss mindestens enthalten:

1.
den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung des Zuchtbuches und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 dessen Abteilung,

2.
Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zuchttieres,

3.
die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie vom Kennzeichen abweicht,

4.
den Namen und die Anschrift des Züchters und des Besitzers,

5.
die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der Zuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch seiner Großeltern,

6.
das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat,

7.
bei einem Rind das Ergebnis bereits durchgeführter Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und Erbfehler nach § 1b,

8.
bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen,

9.
den Ort und das Datum der Ausstellung,

10.
die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters; im Falle von Zuchtbescheinigungen, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, kann auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt wird, als solche gekennzeichnet wird und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen ist.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbescheinigung beigefügt sein.


§ 8 Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung



Eine Herkunftsbescheinigung muss mindestens enthalten:

1.
den Namen der Zuchtorganisation, die Bezeichnung des Zuchtregisters und im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 dessen Abteilung,

2.
Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,

3.
die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls sie vom Kennzeichen abweicht,

4.
den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das Zuchttier abgibt,

5.
die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder Herkunft,

6.
den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,

7.
bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen,

8.
den Ort und das Datum der Ausstellung,

9.
die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters.

Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.


§ 9 Andere Merkmale zur Sicherung der Identität



In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden, wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.




§ 10 Übergangsvorschrift



Bis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a dieser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser Verordnung geändertes Zuchtprogramm mit Zuchtbuchordnung der für die Anerkennung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen.


§ 11 (Inkrafttreten)