Eine Zuchtbescheinigung muss mindestens enthalten:
- 1.
- den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung des Zuchtbuches und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 dessen Abteilung,
- 2.
- Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zuchttieres,
- 3.
- die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie vom Kennzeichen abweicht,
- 4.
- den Namen und die Anschrift des Züchters und des Besitzers,
- 5.
- die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der Zuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch seiner Großeltern,
- 6.
- das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat,
- 7.
- bei einem Rind das Ergebnis bereits durchgeführter Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und Erbfehler nach § 1b,
- 8.
- bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen,
- 9.
- den Ort und das Datum der Ausstellung,
- 10.
- die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters; im Falle von Zuchtbescheinigungen, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, kann auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt wird, als solche gekennzeichnet wird und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen ist.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbescheinigung beigefügt sein.