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§ 8 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 8 Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung



Eine Herkunftsbescheinigung muss mindestens enthalten:

1.
den Namen der Zuchtorganisation, die Bezeichnung des Zuchtregisters und im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 dessen Abteilung,

2.
Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,

3.
die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls sie vom Kennzeichen abweicht,

4.
den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das Zuchttier abgibt,

5.
die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder Herkunft,

6.
den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,

7.
bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen,

8.
den Ort und das Datum der Ausstellung,

9.
die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters.

Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über Zuchtorganisationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TierZOV Andere Merkmale zur Sicherung der Identität (vom 08.11.2006)
... sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis ...