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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 8 Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Herkunftsbescheinigung muss mindestens enthalten:
- 1.
- den Namen der Zuchtorganisation, die Bezeichnung des Zuchtregisters und im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 dessen Abteilung,
- 2.
- Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,
- 3.
- die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls sie vom Kennzeichen abweicht,
- 4.
- den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das Zuchttier abgibt,
- 5.
- die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder Herkunft,
- 6.
- den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,
- 7.
- bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen,
- 8.
- den Ort und das Datum der Ausstellung,
- 9.
- die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters.
Zitierungen von § 8 Verordnung über Zuchtorganisationen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 TierZOV Andere Merkmale zur Sicherung der Identität (vom 08.11.2006)
... sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis ...
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