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§ 10 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 10 Übergangsvorschrift



Bis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a dieser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser Verordnung geändertes Zuchtprogramm mit Zuchtbuchordnung der für die Anerkennung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen.