Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
|

§ 5 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters



(1) Das Zuchtregister muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Besitzers,

2.
das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist,

3.
das Geschlecht des Zuchttieres,

4.
das Kennzeichen des Zuchttieres,

5.
die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt sind,

6.
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen,

7.
bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,

8.
den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des Abgangs und

9.
das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.

(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.

(3) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, dass auch Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über Zuchtorganisationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TierZOV Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung
...  den Namen der Zuchtorganisation, die Bezeichnung des Zuchtregisters und im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 dessen Abteilung, 2. Geburtsdatum und Geschlecht des ...
§ 9 TierZOV Andere Merkmale zur Sicherung der Identität (vom 08.11.2006)
... 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort ...