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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Inhalt der Zuchtregisterordnung
In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- 1.
- dass die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Tiere innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;
- 2.
- dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden;
- 3.
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister
- a)
- Aufzeichnungen über
- aa)
- die Kennzeichen,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere,
- b)
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa)
- die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung,
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und
- dd)
- den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
- 4.
- wie die Abstammung überprüft wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1016/a14441.htm