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§ 4 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Inhalt der Zuchtregisterordnung



In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,

1.
dass die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Tiere innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;

2.
dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden;

3.
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister

a)
Aufzeichnungen über

aa)
die Kennzeichen,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere,

b)
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über

aa)
die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung,

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und

dd)
den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung

vorgenommen werden und

4.
wie die Abstammung überprüft wird.