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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 9 Andere Merkmale zur Sicherung der Identität
In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden, wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Text in der Fassung des Artikels 407 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über Zuchtorganisationen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 407 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über Zuchtorganisationen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 407 9. ZustAnpV Verordnung über Zuchtorganisationen
... In § 9 Satz 2 der Verordnung über Zuchtorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni ...
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