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§ 2 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 2 Inhalt der Zuchtbuchordnung



In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,

1.
dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkommen innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;

2.
dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind;

3.
dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch

a)
Aufzeichnungen über

aa)
die Kennzeichen,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten

der Zuchttiere,

b)
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über

aa)
die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung,

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und

dd)
den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung

vorgenommen werden;

4.
wie die Abstammung überprüft wird und

5.
wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist.

 
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