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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 2 Inhalt der Zuchtbuchordnung
In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
- 1.
- dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkommen innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;
- 2.
- dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind;
- 3.
- dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch
- a)
- Aufzeichnungen über
- aa)
- die Kennzeichen,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
- b)
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa)
- die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung,
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und
- dd)
- den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
- 4.
- wie die Abstammung überprüft wird und
- 5.
- wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist.
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