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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (1. PBefGKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Anlage zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Teil I Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1)". - b)
- In Nummer 2 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - c)
- In Nummer 5 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - d)
- In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - e)
- In Nummer 7 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".
- 2.
- Der Teil III Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Spalte „Gegenstand" wird wie folgt gefasst:
„Erteilung oder Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz". - bb)
- Die Spalte „Rechtsgrundlage" wird wie folgt gefasst:
„Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - cc)
- Die Spalte „Gebühr Euro" wird wie folgt gefasst:
„50 bis 700".
- b)
- In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - c)
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
„12. | Wiedergestattung der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften | § 25a Satz 3 PBefG | bis zu 50 % der Gebühr für die Vornahme der entsprechenden Amtshandlung (Genehmigung) vorgesehenen Gebühr". |
- 3.
- In Teil IV wird die Spalte „Gebühr Euro" wie folgt gefasst:
„40 bis 160".
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