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Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (1. PBefGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 10 des Personenbeförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Anlage zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Teil I Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1)". - b)
- In Nummer 2 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - c)
- In Nummer 5 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - d)
- In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - e)
- In Nummer 7 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".
- 2.
- Der Teil III Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Spalte „Gegenstand" wird wie folgt gefasst:
„Erteilung oder Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz". - bb)
- Die Spalte „Rechtsgrundlage" wird wie folgt gefasst:
„Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - cc)
- Die Spalte „Gebühr Euro" wird wie folgt gefasst:
„50 bis 700".
- b)
- In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". - c)
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
„12. | Wiedergestattung der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften | § 25a Satz 3 PBefG | bis zu 50 % der Gebühr für die Vornahme der entsprechenden Amtshandlung (Genehmigung) vorgesehenen Gebühr". |
- 3.
- In Teil IV wird die Spalte „Gebühr Euro" wie folgt gefasst:
„40 bis 160".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2012.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10162/index.htm