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Änderung § 3 VwDVG vom 25.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 VwDVG, alle Änderungen durch Artikel 1 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie des VwDVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 VwDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 3 VwDVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit | |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten: 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, untergliedert nach Voll- und Teilzeit, 4. Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten, 5. Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt übermittelte Betriebsnummer, 6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. (2) Die Daten werden verwendet für Zwecke 1. der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung, 2. der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk, | (Text neue Fassung) 3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes, |
4. des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und 5. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken. |
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