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Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung (3. SchwbAwVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 70 und 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SchwbAwV § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, Anlage, mWv. 15. Juni 2012 § 7, Anlage

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ab dem 1. Januar 2013 kann der Ausweis nach den Absätzen 1 bis 4 auch als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite unter dem Wort „Schwerbehindertenausweis" " gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „auf der Vorderseite" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
[G] wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B" und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" einzutragen."

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Wertmarke enthält ein bundeseinheitliches Hologramm."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

5.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite des Ausweises" gestrichen.

6.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das 10. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 15.06.2012

 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die Wörter „, Verlängerung, Berichtigung" werden gestrichen.

9.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7" ersetzt.

10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig."

11.
Das Muster 2 wird wie folgt gefasst:

„Muster 2 Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes

Muster 2 Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes (BGBl. I 2012 S. 1276)


".

abweichendes Inkrafttreten am 15.06.2012

12.
Das Muster 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
Folgendes Muster 5 wird angefügt:

„Muster 5 Schwerbehindertenausweis nach § 1 Absatz 5 (Vorder- und Rückseite)

Muster 5 Schwerbehindertenausweis nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/3998/a55756.htm" title="§ 1 SchwbAwV">1</a> Absatz 5 (BGBl. I 2012 S. 1277)


Spezifikationen:

Größe85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810
Beschaffenheitentsprechend ISO/IEC 7810
Farbengrün: RAL 120 80 30 P
orange: RAL 040 80 20 P
Schriftschwarz
Schriftart: arial narrow bold
Schriftgröße: 21 Punkt/12 Punkt/8 Punkt
taktile Erkennbarkeit Buchstabenfolge sch-b-a entsprechend ISO/IEC 7811-9. Wird auf Ausweise
mit dem Merkzeichen „Bl" aufgebracht.


 
Die Farbtöne sind dem Farbregister RAL Design System, herausgegeben von RAL Farben gGmbH, Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.

Die ISO-Normen sind zu beziehen beim Beuth-Verlag, 10772 Berlin."


Artikel 2 Inkrafttreten



Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen