Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (2. SchKGBetrV k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1301 (Nr. 27); aufgehoben durch § 2 V. v. 09.07.2013 BGBl. I S. 2434
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 404-25-1-2 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 404-25-1-2 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2012 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze beträgt 1.033 Euro.
Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.
Die Einkommensgrenze beträgt 1.033 Euro.
Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10192/a176482.htm