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Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (3. SchKGBetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2013 BGBl. I S. 2434 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 404-25-1-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt:

1.
die Einkommensgrenze beträgt 1.036 Euro,

2.
der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro,

3.
bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt.


§ 2


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2013 2. SchKGBetrV



Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

In Vertretung Lutz Stroppe

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