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§ 1 - Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (3. SchKGBetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2013 BGBl. I S. 2434 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 404-25-1-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt:

1.
die Einkommensgrenze beträgt 1.036 Euro,

2.
der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro,

3.
bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt.