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§ 1 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 1 Errichtung



Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.

 
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Zitierungen von § 1 Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FahrlPrüfO Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
... von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prüfungsausschuss. ...
§ 5 FahrlPrüfO Verschwiegenheit
... Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten ...
§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1 , 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...