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§ 3 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 3 Berufung der Mitglieder



(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle angehören.

(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.

 
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Zitierungen von § 3 Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...