Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat.
Zitierungen von § 6 Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10193/a176492.htm