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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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§ 8 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
(1) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
- 1.
- er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat,
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
- 3.
- er die Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.
(2) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn
- 1.
- ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und
- 2.
- er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.
(3) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
- 1.
- er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und
- 2.
- er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.
(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10193/a176494.htm