Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 10 Rücktritt
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.
(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10193/a176496.htm