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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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§ 14 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie - für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muss die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.
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Zitierungen von § 14 Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FahrlPrüfO Örtliche Zuständigkeit
... die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14 ) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in ...
§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
... Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14 , für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die ...
§ 19 FahrlPrüfO Bewertung
... ab 0,50 aufgerundet. (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14 ) müssen mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet sein. (5) Bei ...
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