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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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§ 16 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 16 Fachkundeprüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat innerhalb von fünf Stunden
- a)
- zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- b)
- je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik
(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat
- 1.
- der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A je eine Aufgabe aus den Bereichen
- a)
- Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- b)
- Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
- 2.
- der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen
- a)
- Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- b)
- Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.
(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zulässig.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10193/a176502.htm