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§ 18 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht



In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.



 

Zitierungen von § 18 Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlPrüfO Zusammensetzung
... ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18 ) nicht erforderlich; der Vorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des ...