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§ 21 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung



Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.