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§ 21
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§ 21 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO
k.a.Abk.
)
V. v. 19.06.2012
BGBl. I S. 1302
(
Nr. 27
); aufgehoben durch
Artikel 7
V. v. 02.01.2018
BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 20
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§ 22
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach §
2
Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.
§ 20
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