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§ 27 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 27 Ausnahmen



Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

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