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§ 5a - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) 1Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. 2Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. 3Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3) 1Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. 2Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
- 1.
- die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
- 2.
- das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.
(5) 1Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. 2Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
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Frühere Fassungen von § 5a Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704 |
aktuell | vor 01.04.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrschAusbO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 01.04.2021)
... Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung ...
Anlage 7 FahrschAusbO (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B (vom 01.04.2021)
Zitat in folgenden Normen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Anlage 3 DV-FahrlG (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis (vom 01.06.2022)
... Ausbildungsfahrzeug = Uw
- Fahrstunden bei Dunkelheit = NF
Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach
§ 5a FahrschAusbO = SN
□ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
□ Auftrag gebende
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 2 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten." 2. § 5a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 3 AutAusbÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... a) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § ... b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4 ) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit ... Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B". 2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit ... 2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt: „ § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § ... ersetzt. 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4 ) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe ...
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