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Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- -
- des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
- 1.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
- 2.
- Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
- 3.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
- 4.
- Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
- 5.
- Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
- 6.
- Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Januar 2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
§ 4 Theoretischer Unterricht
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) 1Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. 2Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. 3Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. 4Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) 1Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. 2Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. 3In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. 4Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. 5Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) 1Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. 2Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) 1Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. 2Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) 1Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. 2Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. 3Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 5 Praktischer Unterricht
(1) 1Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. 3Er ist systematisch aufzubauen. 4Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
- die Unterweisung nach Absatz 5,
- 2.
- Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
- 3.
- Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) 1Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. 3Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) 1Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) 1Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) 1Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. 2Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) 1Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. 2Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017
§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) 1Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. 2Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. 3Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3) 1Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. 2Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
- 1.
- die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
- 2.
- das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.
(5) 1Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. 2Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 5b Evaluierung
1Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 1. April 2021
§ 6 Abschluss der Ausbildung
(1) 1Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. 2Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. 3Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. 4Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) 1Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. 2Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. 3Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. 4Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. 5Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 7 Ausnahmen
- 1.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
- 2.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
- 3.
- die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
- 4.
- die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 5.
- dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 6.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
- 7.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,
- 8.
- die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. *)
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 V. v. 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 1. April 2021
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz *) ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nr. 2 a) bb) V. v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 ändert mWv. 23. Juni 2012 FahrschAusbO
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.
---
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2012.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Anlagen
Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
1. Persönliche Voraussetzungen
- a)
- Körperliche Fähigkeiten
Sehfähigkeit - Sehtest
Bedeutung von Gesundheit und Fitness - b)
- Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten
Krankheiten und Gebrechen
Aufmerksamkeitsdefizite
Konzentrationsmängel
Alkohol, Drogen und Medikamente
Ermüden und Ablenkung - c)
- Psychische und soziale Voraussetzungen
Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,
Fahren und Straßenverkehr
Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.
2. Risikofaktor Mensch
- a)
- Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch
Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen
Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren
Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert
Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen
Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist
Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist
Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen
Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle
Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren - b)
- Selbstbilder
realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung - c)
- Fahrideale und Fahrerrollen.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
- a)
- Führen von Kraftfahrzeugen
Fahrerlaubnisklassen
Führerschein auf Probe - b)
- Zulassung von Fahrzeugen
zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge
Erlöschen der Betriebserlaubnis - c)
- Fahrzeuguntersuchungen
- d)
- Versicherungen
Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko
Insassenunfall
Rechtsschutz - e)
- Fahrzeugpapiere und Führerschein
Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis
Nachweis über Abgasuntersuchung
Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO - f)
- Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
- a)
- Verkehrswege und ihre Bedeutung
Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße - b)
- Grundregel § 1 (StVO)
- c)
- Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)
Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel
Stau.
5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen
- Verhalten
- -
- bei besonderen Verkehrslagen
- -
- an Kreuzungen und Einmündungen
- -
- bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte
- -
- Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)
- -
- Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen
- -
- Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr
- -
- Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken
- -
- Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten
- -
- Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.
6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge
- a)
- Verkehrszeichen und -einrichtungen
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen
sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen
Wissen um die Systematik und Logik
Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, „Lesen" von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten - b)
- Bahnübergänge
Sicherheits- und Umweltbewusstsein - Verhalten an Bahnübergängen.
7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr
- a)
- Besonderheiten und Verhalten gegenüber
- -
- öffentlichen Verkehrsmitteln
- -
- Bussen/Schulbussen
- -
- Taxen
- -
- Pkw und Motorradfahrern
- -
- Radfahrern
- -
- großen und schweren Fahrzeugen
- -
- Fußgängern
- -
- Kindern und älteren Menschen
- -
- Behinderten
- b)
- Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten
- c)
- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
- -
- verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30
- -
- bauliche Maßnahmen.
8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
- a)
- Bedeutung der Geschwindigkeit
situationsangepasste Geschwindigkeit
Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg
Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten
Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände
Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten
Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse
Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen
Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen
Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten
Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens
Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten - b)
- Vorausschauendes Verhalten
- c)
- Sicherheitsabstände
- d)
- Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen
- e)
- Lärmschutz
- f)
- Geschwindigkeitsvorschriften
- g)
- Warnzeichen.
9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung
- a)
- Einfahren, Anfahren
- b)
- Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen
- c)
- Nebeneinanderfahren
- d)
- Abbiegen
- e)
- Wenden
- f)
- Rückwärtsfahren
- g)
- Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch
- -
- Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern
- -
- Verkehrsbeobachtung üben
- -
- Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern
- -
- Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.
10. Ruhender Verkehr
- Zu wenig Straßenraum - zu viele Autos
- a)
- Ruhender Verkehr
Halten und Parken
Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs - b)
- Ein- und Aussteigen
Sichern des Fahrzeugs - c)
- Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge
- d)
- Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.
11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften
- a)
- Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
- b)
- Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen
Blaues und gelbes Blinklicht
Sonderrechte - c)
- Verhalten nach Verkehrsunfall
Absichern und Hilfeleistung für Verletzte
Verpflichtungen - d)
- Ahndung von Fehlverhalten
Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe - e)
- Fahreignungsregister
Fahreignungs-Bewertungssystem - f)
- Entzug der Fahrerlaubnis
- g)
- Verlust des Versicherungsschutzes
Schadenersatz, Regress - h)
- Begutachtungsstelle für Fahreignung
Medizinisch-psychologische Untersuchung.
12. Lebenslanges Lernen
- a)
- Besondere Risikofaktoren bei
- -
- Fahranfängern
- -
- Jungen Fahrern
- -
- Älteren Fahrern
- b)
- Hilfen
insbesondere durch- -
- Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)
- -
- Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)
- -
- Erfahrungsaustausch für Fahranfänger
- c)
- Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr
- d)
- Verkehrssicherheit durch Weiterbildung
- e)
- Sicherheitstraining
- f)
- Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.
Text in der Fassung des Artikels 9 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. November 2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug
- a)
- Persönliche Voraussetzungen
- -
- Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder
- -
- Körperliche Voraussetzungen
- -
- Fitness
- b)
- Schutz des Fahrers/Beifahrers
Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz - c)
- Betriebs- und Verkehrssicherheit
Prüfung, Wartung und Pflege
Technische Veränderungen am Motorrad
Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung
Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln
„Einmotten" und Wiederinbetriebnahme des Motorrades - d)
- Umweltschonung
Bleifreier Kraftstoff, Katalysator
Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)
Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.
2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
- a)
- Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote
besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:
Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse - b)
- Fahrbahn „lesen"
Sand/Splitt/Teerverfugungen/Öl/Nässe/Glätte/Laub/Schmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/Spurrillen/Gegenstände auf der Fahrbahn - c)
- Sehen und gesehen werden
Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption
Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung
Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens - d)
- Mitnahme von Personen
Kinder, Erwachsene
Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen - e)
- Umweltbewusstes Verhalten
Kein unnötiges Beschleunigen - vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.
3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
- a)
- Hauptgefahren durch andere:
Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven - b)
- Fahren unter erschwerten Bedingungen
Kälte - Wärme - Regen - Sichtbehinderung - Aquaplaning - Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel - c)
- Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:
Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen
- Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung
Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren
Beladen des Gespanns - e)
- Motorrad mit Anhänger
Rechtliche Bestimmungen
Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen - f)
- Verhalten nach Unfällen
Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.
4. Fahrtechnik und Fahrphysik
- a)
- Bedeutung der Grundfahraufgaben
- b)
- Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung
Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung
Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte - c)
- Kurven
Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)
Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte
Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen - d)
- Bremsen
Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung - Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)
Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche**)
Vollbremsung/Gefahrenbremsung
Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen**) - e)
- Ausweichen
Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen - f)
- Kritische Fahrzustände/Ursachen
Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.
- *)
- Gilt nicht für AM.
- **)
- Nicht für A1, AM.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013
Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
- a)
- Technik, Physik
- b)
- Personen- und Güterbeförderung
- -
- Personenbeförderung
- -
- Ladeflächen und Beladung
- c)
- Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
- -
- Energiesparende Fahrweise
- -
- Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.
2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
- a)
- Fahrgeschwindigkeit
- b)
- Fahren in Fahrstreifen
- c)
- Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
- d)
- Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
- e)
- Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
- f)
- Bremsen
- -
- Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1)
- -
- Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)
- -
- Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
- g)
- Zusammenstellung von Zügen
- -
- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
- -
- Stützlast
- -
- Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
- -
- Beleuchtung
- h)
- Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)
- i)
- Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013
Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz
- a)
- Fahrerlaubnis
Erteilungsvoraussetzungen, Befristung - b)
- Papiere
Persönliche Fahrzeugpapiere - c)
- Sozialvorschriften
Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten - d)
- Arbeitsplatz
Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)
Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.
2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften
- a)
- Geschwindigkeit, Abstand
- b)
- Bahnübergänge
- c)
- Halten und Parken
- d)
- Personenbeförderung
- e)
- Fahrverbote
Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz - f)
- Vorschriften zum Transport von Gütern
Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend).
3. Kraftstrang
- a)
- Motor
- b)
- Kupplung, Wandler
- c)
- Getriebe
- d)
- Antriebswellen
- e)
- Differential(e)
- f)
- Achsantrieb, Radantrieb
- g)
- Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).
4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen
- a)
- Federung
- b)
- Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
- c)
- Aufbauten
- d)
- Lichtmaschine/Batterie(n)
- e)
- Beleuchtung
- f)
- Sonstige elektrische Einrichtungen.
5. Lkw-Bremsen
- a)
- hydraulische Bremsanlage
- b)
- Druckluftbeschaffungsanlage
- c)
- Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
- d)
- Zweikreis-Druckluftbremsanlage
- e)
- Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
- f)
- Feststellbremse.
6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler
- a)
- Dauerbremsen
- b)
- Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
- c)
- Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
- d)
- Fahrzeuguntersuchungen
- e)
- Geschwindigkeitsregler.
7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten
- Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.
8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen
- a)
- Fahrzeug
Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen - b)
- Fahrzeuggewichte und -abmessungen
- c)
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- d)
- die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern
- -
- Gefahrgut
- -
- Abfall
- e)
- Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)
Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe
Ein- und Aussteigen.
9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
- a)
- Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
- b)
- Sicherung verschiedener Arten von Ladegut
(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut) - c)
- Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
- d)
- Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.
10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
- a)
- Wartung, Pflege und Kontrolle
- b)
- Energiesparende Fahrweise
- c)
- Alternative Kraftstoffe
- d)
- Zeit- und Streckenplanung
- e)
- Luftwiderstand
(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten) - f)
- Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017
Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
1. Zusammenstellung von Zügen
- a)
- Einrichtungen zur Verbindung
Wartung und Prüfung - b)
- An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln
- c)
- Abmessungen,
zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge - d)
- Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.
2. Lastzugbremsen
- a)
- Auflaufbremse(n)
- b)
- Zweitleitungs-Druckluftbremse.
3. Lastzugbremsen
- a)
- Bremskraftregelung
- b)
- Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)
- c)
- Feststellbremse
- d)
- Dauerbremse
- e)
- Fahrzeuguntersuchungen.
4. Fahren mit Zügen
- a)
- Sicherheitskontrollen
- b)
- Gliederzug
- c)
- Sattelkraftfahrzeug
- d)
- Bremsen
- e)
- Rangieren
- f)
- Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen
- g)
- Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen
- h)
- Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen
- i)
- Ladung/Ladungssicherung
- j)
- toter Winkel.
Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D
- a)
- Personenbeförderung in Bussen
Sicherheit, Unfallbeteiligung - b)
- Definition Kraftomnibusse
- c)
- Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.
2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage
- a)
- Rahmen und Fahrgestelle
unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen - b)
- Räder und Reifen
Arten, Reifenschäden
Radwechsel
Schneeketten:- -
- Arten
- -
- Montage
- c)
- Lenkung
- d)
- Elektrische Anlage
Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.
3. Fahrerplatz - Innenraum Zugang von außen
- a)
- Fahrerplatz
Linienbus, Reisebus
Begleitpersonal
Signalanlagen:- -
- Video - Außenbeobachtung
- b)
- Informations- und Unterhaltungsanlage
Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage - c)
- Innenraum
Fahrgastraum - Beleuchtung:
Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.
4. Kraftstrang
- a)
- Motoren
- b)
- Einspritzanlage
- c)
- Abgasanlage
- d)
- Kupplung
- e)
- Getriebe
- f)
- Antriebswellen
- g)
- Differential.
5. Bremsanlagen (1)
- a)
- Bauteile
- b)
- gesetzliche Vorschriften
- c)
- Arten von Bremsanlagen.
6. Bremsanlagen (2)
- a)
- Einzelaggregate der Bremsanlage
- b)
- Feststellbremsanlage.
7. Bremsanlagen (3)
- a)
- Betriebsbremsanlage
- b)
- Dauerbremsanlage.
8. Bremsanlagen (4)
- a)
- Gelenkbusanlage
- b)
- Luftfederung - Gelenkbus
- c)
- Drehgelenk - Knickschutz
- d)
- Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
- e)
- Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
- f)
- Anhängerkupplung
- g)
- Anhänger hinter Kraftomnibussen.
9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente
- a)
- gesetzliche Regelung des Personenverkehrs
Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung - b)
- Arten des Personenbeförderungsverkehrs
Gelegenheitsverkehr
Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr - c)
- Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
- d)
- Haltestellen
- e)
- Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.
10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
- a)
- BO-Kraft
Allgemeine Vorschriften
Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit - b)
- Sondervorschriften
O-Bus
Linienverkehr
Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft - c)
- Ordnungswidrigkeiten
Nichtraucherzonen
Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen
Rollstuhlfahrer
Gurtanlegepflicht - d)
- Verhalten im Fahrdienst
mitzuführende Papiere
Fundsachen.
11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen
- Sondervorschriften für Kraftomnibusse
Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,
Abmessung,
Anhängerbetrieb,
Kurvenlaufeigenschaften,
Achslasten, Gesamtgewicht,
Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,
Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,
Fußboden, Türen - Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung,
Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,
Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,
Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,
Geschwindigkeitsschilder.
12. Fahrphysik
- a)
- Wirkung von Kräften
Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten. - b)
- Benutzung von Spiegeln.
13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)
- Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer
Fahren in Fahrstreifen
Sonderfahrstreifen
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.
14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)
- Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.
15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
- a)
- Umweltschutz
Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz - b)
- Alternative Kraftstoffe und Antriebe
- c)
- Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses
- d)
- Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
- e)
- Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
16. Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällen
- a)
- Verhalten in schwierigen Situationen
besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer - b)
- Liegenbleiben von Bussen
Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung - c)
- Fahrerbedingte Unfallfaktoren
Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung - d)
- Verhalten bei Unfällen.
17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen
- a)
- Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
- b)
- Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
- c)
- Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
- d)
- Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
- e)
- Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014 **)
- f)
- Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
- g)
- Kontrollmittelverordnung
- h)
- Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
- i)
- Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.
18. Sicherheitskontrollen
- a)
- Abfahrkontrolle
Verkehrs- und Betriebssicherheit
Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung - b)
- Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.
---
- *)
- Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.
- **)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 3 Nr. 4 V. v. 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017
Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von
- Zügen
Einfahren in Straßen
Überqueren von Straßen
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)
Fahrbahnbenutzung
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung
Zusammenstellen von Zügen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,
Stützrad bei Einachsanhängern
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen
Kennzeichnungspflichten
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen
Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
2. Technik und Sicherungseinrichtungen
- Bremsen
Betriebsbremse, hydraulische Bremse
Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse
Einzelradbremsen
Unterlegkeile
Lenkung
Räder/Bereifung
Anbaugeräte und Ladung
Be- und Entlastung der Achsen
Betriebsgeschwindigkeit
Ladung.
Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,
- Zusammenstellen von Zügen
Einfahren in Straßen
Überqueren von Straßen
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)
Fahrbahnbenutzung
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung
Zusammenstellen von Zügen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen
Kennzeichnungspflichten
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen
Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
2. Technik und Sicherungseinrichtungen
- Bremsen
Betriebsbremse, hydraulische Bremse
Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse
Einzelradbremsen
Unterlegkeile
Lenkung
Räder/Bereifung
Anbaugeräte und Ladung
Be- und Entlastung der Achsen
Betriebsgeschwindigkeit
Ladung.
3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen
- a)
- Ladungssicherung
- b)
- Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung
- -
- mit bis zu zwei Anhängern
- -
- bis zu 60 km/h
- -
- mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter
- c)
- Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb
- d)
- Verhalten an Bahnübergängen.
4. Wirkung von Kräften beim Fahren
- a)
- Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand
- b)
- Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen
- c)
- in Steigungen und Gefällen
- d)
- Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft
- e)
- Kippmomente.
5. Bremsanlagen
- a)
- Druckluftbeschaffungsanlage
- b)
- Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
- -
- Zugfahrzeug hydraulisch
- -
- Anhänger Druckluft
- c)
- Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.
6. Bremsanlagen des Anhängers
- a)
- Manueller Bremskraftregler
- b)
- Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung
- c)
- Hilfs- und Feststellbremsanlage
- d)
- Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
AM | 2 Doppelstunden |
A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
B | 2 Doppelstunden |
C1 | 6 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
C | 10 Doppelstunden |
C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
CE | 4 Doppelstunden |
D1 | 10 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden |
D | 18 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden |
D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden |
L | 2 Doppelstunden |
T | 6 Doppelstunden |
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
- 1.1
- Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs
- 1.2
- Sitzposition
- 1.3
- Einstellung der Spiegel
- 1.4
- Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung 1)
- 1.5
- Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1)
- 1.6
- Einstellung der Kopfstützen
- 1.7
- Bedienungseinrichtungen
2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken
3 Gangwechsel
- (Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)
- 3.1
- Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf
- 3.2
- Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten
4 Fahrbahnbenutzung
- 4.1
- Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen
- 4.2
- Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
- 5.1
- Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
- 5.2
- Abbiegen in Grundstücke
- 5.3
- Einordnen zum Abbiegen
- 5.4
- Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang
6 Rückwärtsfahren und Wenden
- 6.1
- Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2)
- 6.2
- Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung 2)
- 6.3
- Wenden
7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
8 Fahrgeschwindigkeit
- 8.1
- Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse
- 8.2
- Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)
- 8.3
- Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
- 8.4
- Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
- 8.5
- Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- 8.6
- Bremsen in Gefahrensituationen
9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- 9.1
- Einfahren, Ausfahren
- 9.2
- Seitenstreifen
- 9.3
- Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen
- 9.4
- Parkplätze, Raststätte und Tankstellen
10 Überholen
- (Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)
11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren
- 11.1
- Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse
- 11.2
- Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
- 11.3
- Einfahren in Vorfahrtstraßen
- 11.4
- Bremsbereitschaft
- 11.5
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
- 11.6
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen
- 11.7
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen
- 11.8
- Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
- 11.9
- Verhalten an Bahnübergängen
12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
- 12.1
- beim Abbiegen
- 12.2
- beim Geradeausfahren
- 12.3
- an Fußgängerüberwegen
- 12.4
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- 12.5
- an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- 12.6
- an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)
13 Halten und Parken
- 13.1
- Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
- 13.2
- Einfahren in eine Parklücke 2)
- 13.2.1
- zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen
- 13.2.2
- zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen
- 13.3
- Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
- 13.4
- Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge
14 Vorausschauendes Fahren
- 14.1
- Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer
- 14.2
- Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer
- 14.3
- Beobachtung des Verkehrsraumes
15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen
16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen
17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM
- 17.1
- Sicherheitskontrolle
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von- -
- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
- -
- Not-Aus-Schalter
- -
- Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)
- -
- Ein- und Ausschalten
- -
- Funktion prüfen von:
- -
- Standlicht
- -
- Abblendlicht
- -
- Fernlicht
- -
- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
- -
- Nebelschlussleuchte
- -
- Warnblinkanlage
- -
- Blinker
- -
- Hupe
- -
- Bremsleuchte
- -
- Kontrollleuchten benennen
- -
- Rückstrahler Vorhandensein
- -
- Beschädigung
- -
- Lenkschloss entriegeln
Funktionsprüfung der Bremsen
Flüssigkeitsstände- -
- Motoröl
- -
- Kühlmittel
- 17.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 17.2.1
- Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
- 17.2.2
- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
- 17.2.3
- Ausweichen ohne Abbremsen
- 17.2.4
- Ausweichen nach Abbremsen
- 17.2.5
- Slalom
- 17.2.6
- Langer Slalom
- 17.2.7
- Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
- 17.2.8
- Stop and Go
- 17.2.9
- Kreisfahrt
- 17.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 17.3.1
- Fahren im Fahrstreifen
- 17.3.2
- Fahren in Kurven
- 17.3.3
- Fahren mit Schutzkleidung
18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B
- 18.1
- Sicherheitskontrolle
- -
- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
- -
- Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
- -
- Ein- und Ausschalten
- -
- Funktion prüfen von:
- -
- Standlicht
- -
- Abblendlicht
- -
- Fernlicht
- -
- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
- -
- Nebelschlussleuchte
- -
- Warnblinkanlage
- -
- Blinker
- -
- Hupe
- -
- Bremsleuchte
- -
- Kontrollleuchten benennen
- -
- Rückstrahler
- -
- Vorhandensein
- -
- Beschädigung
- -
- Lenkung
- -
- Lenkschloss entriegeln
- -
- Überprüfung des Lenkspiels
- -
- Bremsanlage
Funktionsprüfung von- -
- Betriebsbremse
- -
- Feststellbremse
- -
- Flüssigkeitsstände
- -
- Motoröl
- -
- Kühlmittel
- -
- Scheibenwaschflüssigkeit
- 18.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 18.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 18.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 18.2.3
- Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
- 18.2.4
- Umkehren
- 18.2.5
- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C
- 19.1
- Sicherheitskontrollen
- 19.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 19.1.2
- Zusätzliche Überprüfung
- 19.1.2.1
- Überprüfung der Federung/Luftfederung
- 19.1.2.2
- Funktionsprüfung von
- -
- Betriebsbremse
- -
- Feststellbremse
- 19.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 19.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 19.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 19.2.3
- Rückwärts quer oder schräg einparken
- 19.2.4
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 19.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 19.3.1
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"
- 19.3.2
- Nutzung von Fahrstreifen
- 19.3.3
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- 19.3.4
- Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)
- 19.3.5
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- 19.3.6
- Sicherheitsabstand
- 19.3.7
- Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
- 19.3.8
- Verhalten an Bahnübergängen
- 19.3.9
- Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
- 19.3.10
- Ladungssicherung
20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D
- 20.1
- Sicherheitskontrollen
- 20.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 20.1.2
- Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten
- 20.1.2.1
- Erläutern oder Demonstrieren der
- -
- Notausstiege
- -
- Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste
- -
- Einstiegshilfen
- 20.1.2.2
- Überprüfung der Federung/Luftfederung
- 20.1.2.3
- Funktionsprüfung von
- -
- Betriebsbremse
- -
- Feststellbremse
- -
- Haltestellenbremse
- 20.1.2.4
- Richtiges Beladen der Gepäckräume
- 20.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 20.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 20.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 20.2.3
- Rückwärts quer oder schräg einparken
- 20.2.4
- Halten zum Ein- oder Aussteigen
- 20.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 20.3.1
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"
- 20.3.2
- Nutzung von Fahrstreifen
- 20.3.3
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- 20.3.4
- Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)
- 20.3.5
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- 20.3.6
- Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen
- 20.3.7
- Sicherheitsabstand
- 20.3.8
- Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
- 20.3.9
- Verhalten an Bahnübergängen
- 20.3.10
- Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE
- 21.1
- Zusammenstellen des Zuges
- 21.1.1
- Prüfen der Zugmaße
- 21.1.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)
- 21.2
- Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)
- 21.2.1
- Anhänger ankuppeln
- 21.2.2
- Anhänger abkuppeln
- 21.3
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 21.3.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 21.3.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 21.3.3
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 21.3.4
- Funktion der Bremsanlage
- 21.4
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 21.4.1
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
- 21.4.2
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)
- 21.5
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 21.5.1
- beim Fahren
- -
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- -
- Verhalten an Bahnübergängen
- -
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"
- -
- Nutzung von Fahrstreifen
- -
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- -
- Sicherheitsabstand
- -
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 21.5.2
- beim Abstellen
- -
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- -
- Kenntlichmachung
22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE
- 22.1
- Zusammenstellen des Zuges
- 22.1.1
- Prüfen der Zugmaße
- 22.1.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)
- 22.2
- Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln
- 22.2.1
- Anhänger ankuppeln
- 22.2.2
- Anhänger abkuppeln
- 22.2.3
- Aufsatteln
- 22.2.4
- Absatteln
- 22.3
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 22.3.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 22.3.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 22.3.3
- Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
- 22.3.4
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 22.3.5
- Funktion der Bremsanlage
- 22.3.6
- Ladungssicherung
- 22.4
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 22.4.1
- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)
- 22.4.2
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 22.4.3
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
- 22.4.4
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 22.5
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 22.5.1
- beim Fahren
- -
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- -
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- -
- Verhalten an Bahnübergängen
- -
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"
- -
- Nutzung von Fahrstreifen
- -
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- -
- Sicherheitsabstand
- -
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 22.5.2
- beim Abstellen
- -
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- -
- Kenntlichmachung
23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb
- 23.1
- Sicherheitskontrollen
- 23.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 23.1.2
- Zusätzliche Überprüfungen
- 23.1.2.1
- Funktionsprüfung von
- -
- Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)
- -
- Feststellbremse
- 23.2
- Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16
Für Zugmaschine mit Anhänger - 23.3
- Zusammenstellen des Zuges
- 23.3.1
- Prüfen der Zugmaße
- 23.3.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)
- 23.4
- Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger
- 23.4.1
- Anhänger ankuppeln
- 23.4.2
- Anhänger abkuppeln
- 23.5
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 23.5.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 23.5.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 23.5.3
- Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
- 23.5.4
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 23.5.5
- Funktion der Bremsanlage
- 23.5.6
- Ladungssicherung
- 23.6
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 23.6.1
- Rückwärtsfahren geradeaus
- 23.7
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 23.7.1
- Beim Fahren
- -
- Einschätzen des Raumbedarfs
- -
- Einfahren, Ausfahren, Überqueren
- -
- Überholt werden
- -
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- -
- Verhalten an Bahnübergängen
- -
- Nutzen von Fahrstreifen
- -
- Sicherheitsabstand
- -
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- -
- Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)
- 23.7.2
- Beim Abstellen
- -
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- -
- Kenntlichmachung
- 1)
- Gilt nur für Zweiradklassen.
- 2)
- Gilt nicht für Zweiradklassen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A21 A1 auf A A2 auf A1 | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 | |||||
Solo | Zug | Ge- samt | Solo | Zug | Ge- samt | ||||||
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Num- mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden. |
Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. April 2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Vorbesitz der Klasse(n) | Dauer des Vorbesitzes | Erwerb | Grundaus- bildung | Überland | Autobahn | Nachtfahrt |
C | C mehr als 2 Jahre | D | 7 | 8 | 4 | 3 |
D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
C | C bis 2 Jahre | D | 14 | 16 | 8 | 6 |
D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre | D | 33 | 12 | 8 | 5 |
D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre | D | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
D1 | D1E | 4 | 3 | 1 | 1 |
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber | Digitaler Fahrtenschreiber |
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- schreibers - Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber | Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten- schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte - vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun- gen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten - während der Fahrt - beim Verlassen des Fahrzeugs - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber |
Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - am Ende einer Fahrt - bei Ausfall des Gerätes | |
2. Bremsen (alle Klassen)
- Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit
Prüfen der Druckwarneinrichtung
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen
Prüfen, ob Pedalwege frei sind
Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen
3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)
- Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern
Prüfen der Felgen auf Beschädigung
Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand
Sichtprüfung der Radaufhängung
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)
Lenkungsspiel prüfen
Ölstand der Servolenkung prüfen
4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)
- Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen
Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen
Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern
Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
- Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes
Kontrolle des Motorölstandes
Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen
Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren
Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen
Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage
6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)
- Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)
Verbandkasten (Unterbringung)
Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)
Sichtprüfung der Anhängekupplung
Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)
7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)
- Erläutern eines Radwechsels
Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)
Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte
Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon
Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)
Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs
Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall
Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären
8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)
- Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten
Prüfung der Bremsanlagen
Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse
Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse
Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017
Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 1. April 2021
Anlage 7.1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
Anlage 7.2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
Anlage 7.3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
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