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§ 5 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Praktischer Unterricht



(1) 1Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. 3Er ist systematisch aufzubauen. 4Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5Zum praktischen Unterricht gehören auch

1.
die Unterweisung nach Absatz 5,

2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie

3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

6Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. 7Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) 1Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. 3Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

(8) 1Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) 1Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) 1Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. 2Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) 1Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. 2Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.





 

Frühere Fassungen von § 5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuellvor 19.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a FahrschAusbO Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 01.06.2022)
... Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst ...
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 01.04.2021)
... Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung ... erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. *) (3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt ...
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2020)
... oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren ... nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht ... Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt, 5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den ... theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine ... handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2. entgegen ... 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen ... Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt, 3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt, 4. ... mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt, 4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, 5. entgegen § 5 Absatz 10 ... Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, 5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder ... Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 6. ... theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht ...
Anlage 3 FahrschAusbO (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen (vom 19.01.2013)
Anlage 4 FahrschAusbO (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE (vom 01.05.2014)
Anlage 5 FahrschAusbO (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Anlage 6 FahrschAusbO (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T (vom 18.08.2017)
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 17 FeV Praktische Prüfung (vom 01.06.2022)
... ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 ...

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Anlage 3 FahrlAusbVO (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (vom 01.01.2023)
... Ausbildungsziele und Ausbil- dungsschwerpunkte 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO 3.2.2 Durchführung - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
...  c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (vom 15.01.2013)
... vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch für den Ersterwerb ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 3 AutAusbÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 5a Praktische Ausbildung auf ... zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B". 2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Praktische ... zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
...  Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gemäß § 5 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 ...
Artikel 2 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... Fahrschüler - Lernziele der Fahrstunde 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusO 2.2.2 Hospitation - ... und Ausbil- dungsschwerpunkte 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO  ...

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 3 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 3 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... sind." 2. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und ...