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Anlage 7 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 1. April 2021
Frühere Fassungen von Anlage 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrschAusbO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a FahrschAusbO Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 01.06.2022)
... Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: 1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und 2. ... 2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3. (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 17a FeV Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (vom 01.06.2022)
... Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden ... der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden ...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 1 AutAusbÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines ... der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde ...
Artikel 3 AutAusbÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... 5b Evaluierung". b) Folgende Angabe wird angefügt: „ Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von ... Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: 1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und 2. ... und 2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3. (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des ... 6 Satz 3" durch die Angabe „§ 17a Absatz 2" ersetzt. 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die ... 17a Absatz 2" ersetzt. 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „ Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von ...
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