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Anlage 2.2 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)



1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen


 
a)
Technik, Physik

-
Betriebs- und Verkehrssicherheit

-
Wartung und Pflege der Fahrzeuge

-
Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1)

-
Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten

b)
Personen- und Güterbeförderung

-
Personenbeförderung

-
Ladeflächen und Beladung

c)
Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug

-
Energiesparende Fahrweise

-
Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.

2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen


 
a)
Fahrgeschwindigkeit

b)
Fahren in Fahrstreifen

c)
Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen

d)
Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen

e)
Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen

f)
Bremsen

-
Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1)

-
Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)

-
Bremsen im Gefälle und bei Gefahr

g)
Zusammenstellung von Zügen

-
Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen

-
Stützlast

-
Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren

-
Beleuchtung

h)
Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)

i)
Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2.2 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)". b) Die Angabe zu Anlage 2.2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den ... b) Die Angabe zu Anlage 2.2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (vom 15.01.2013)
... jeweils die Angabe „M" durch die Angabe „AM" ersetzt. 4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...