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Zitierungen von Anlage 2.1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2.1 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 7b FeV (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 (vom 31.12.2019)
... vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung . 3.2 Praktischer Übungsstoff Auf die fahrpraktischen Übungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den ... a) Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (vom 15.01.2013)
... Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,". 3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 1 14. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung . 3.2 Praktischer Übungsstoff Auf die fahrpraktischen Übungen ...