Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2.1 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)



1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug


 
a)
Persönliche Voraussetzungen

-
Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder

-
Körperliche Voraussetzungen

-
Fitness

b)
Schutz des Fahrers/Beifahrers

Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz

c)
Betriebs- und Verkehrssicherheit

Prüfung, Wartung und Pflege

Technische Veränderungen am Motorrad

Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung

Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln

„Einmotten" und Wiederinbetriebnahme des Motorrades

d)
Umweltschonung

Bleifreier Kraftstoff, Katalysator

Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)

Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.

2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren


 
a)
Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote

besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:

Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse

b)
Fahrbahn „lesen"

Sand/Splitt/Teerverfugungen/Öl/Nässe/Glätte/Laub/Schmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/Spurrillen/Gegenstände auf der Fahrbahn

c)
Sehen und gesehen werden

Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption

Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung

Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens

d)
Mitnahme von Personen

Kinder, Erwachsene

Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen

e)
Umweltbewusstes Verhalten

Kein unnötiges Beschleunigen - vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.

3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren


 
a)
Hauptgefahren durch andere:

Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven

b)
Fahren unter erschwerten Bedingungen

Kälte - Wärme - Regen - Sichtbehinderung - Aquaplaning - Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel

c)
Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:

Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen

d)*) Motorräder mit Beiwagen

 
Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung

Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren

Beladen des Gespanns

e)
Motorrad mit Anhänger

Rechtliche Bestimmungen

Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen

f)
Verhalten nach Unfällen

Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.

4. Fahrtechnik und Fahrphysik


 
a)
Bedeutung der Grundfahraufgaben

b)
Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung

Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung

Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte

c)
Kurven

Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)

Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte

Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen

d)
Bremsen

Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung - Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)

Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche**)

Vollbremsung/Gefahrenbremsung

Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen**)

e)
Ausweichen

Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen

f)
Kritische Fahrzustände/Ursachen

Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.

---
*)
Gilt nicht für AM.
**)
Nicht für A1, AM.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2.1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2.1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2.1 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 7b FeV (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 (vom 31.12.2019)
... vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung . 3.2 Praktischer Übungsstoff Auf die fahrpraktischen Übungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den ... a) Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (vom 15.01.2013)
... Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,". 3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 1 14. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung . 3.2 Praktischer Übungsstoff Auf die fahrpraktischen Übungen ...