§ 5b Evaluierung
1Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.
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interne Verweise§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 01.04.2021) ... Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 3 AutAusbÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ... Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung § 5b Evaluierung". b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 7 ... Schaltgetriebe der Klasse B". 2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit ... zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. § 5b Evaluierung Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ...
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