Tools:
Update via:
Änderung § 8 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Fahrschüler-Ausbildungsordnung, alle Änderungen durch Artikel 6 DV-FahrlGuaÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der FahrschAusbOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt, 5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz *) ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt, 3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt, 4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, 5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nr. 2 a) bb) V. v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10195/al0-83544.htm