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Änderung § 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.06.2022
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Theoretischer Unterricht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. 2 Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. 3 Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. 4 Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. 5 Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. | (Text neue Fassung) (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) 1 Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. 2 Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. 3 Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. 4 Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) 1 Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. 2 Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. 3 In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. 4 Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. 5 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. |
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) 1 Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. 2 Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) 1 Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. 2 Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) 1 Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. 2 Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. 3 Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. |
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