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Änderung § 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19.01.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Art und Umfang der Ausbildung


(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.