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Änderung Anlage 7.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19.01.2013
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Anlage 7.2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung | Anlage 7.2 n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | |
Anlage 7.2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt. bb) Nach der Angabe 'A1,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst: 'Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A1 auf A A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt'. |
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