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Änderung Anlage 7.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 7.2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 7.2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)


Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (BGBl. I 2012 S. 1344)


Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt.

bb) Nach der Angabe 'A1,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst:


'Besondere Ausbildungsfahrten | A1
A2
A
B | A1 auf A2
A1 auf A
A2 auf A | B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang | C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang

Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt'.