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Änderung Anlage 7.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 04.01.2018
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Anlage 7.2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.01.2018 geltenden Fassung | Anlage 7.2 n.F. (neue Fassung) in der am 04.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | (Text neue Fassung)Anlage 7.2 (aufgehoben) |
Anlage 7.2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt. bb) Nach der Angabe 'A1,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt. In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst: 'Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A1 auf A A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt'. |
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