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Änderung Anlage 7.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 04.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 7.2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.01.2018 geltenden Fassung
Anlage 7.2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)


(Text neue Fassung)

Anlage 7.2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (BGBl. I 2012 S. 1344)


Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt.

bb) Nach der Angabe 'A1,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt.

In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst:


'Besondere Ausbildungsfahrten | A1
A2
A
B | A1 auf A2
A1 auf A
A2 auf A | B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang | C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang

Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt'.



 
(heute geltende Fassung) 

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