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Änderung § 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.01.2020

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Abschluss der Ausbildung


(1) 1 Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. 2 Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. 3 Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. 4 Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz auszustellen. 2 Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. 2 Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. 3 Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. 4 Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. 5 Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

(heute geltende Fassung)