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Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 3 der 10. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Abschluss der Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. 2 Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. 3 Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. 4 Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.

(2) 1 Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. 2 Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


vorherige Änderung nächste Änderung


| Besondere Ausbildungsfahrten | A1,
A2,
A,

B | A1 auf A2,
A2
auf A | B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
| C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang


Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt




| Besondere Ausbildungsfahrten | A1
A2
A

B | A1 auf A21
A1
auf A
A2 auf A1
| B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2
| C und CE
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2


Solo | Zug | Ge-
samt
| Solo | Zug | Ge-
samt


1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8

2 | Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3

3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3

vorherige Änderung

 


1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.