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§ 2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 2 Fahrlehrerschein



(1) Der Fahrlehrerschein muss den Mustern nach Anlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehörde abgeliefert worden ist.

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflichtet.

 
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Zitierungen von § 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
... worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis ...
Anlage 1.1 FahrlGDV (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein (vom 01.05.2014)
Anlage 1.2 FahrlGDV (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE