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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Unterrichtsräume
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.
Zitierungen von § 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FahrlGDV Unterrichtsräume
... Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist ...
Anlage 2 FahrlGDV (zu § 3) Unterrichtsräume
... an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden ...
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