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FahrlGDV
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§ 7
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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§ 7 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV
k.a.Abk.
)
V. v. 19.06.2012
BGBl. I S. 1346
(
Nr. 27
); aufgehoben durch
Artikel 7
V. v. 02.01.2018
BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
6 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Preisaushang nach §
19
des Fahrlehrergesetzes
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für den Aushang ist das Muster nach Anlage
5
zu verwenden.
§ 6
←
→
§ 8
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Zitierungen von
§ 7 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlGDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 5 FahrlGDV (zu § 7) Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz
(vom 01.05.2014)
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