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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 8 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Verantwortlicher Leiter
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte muss
- 1.
- mindestens 28 Jahre alt sein,
- 2.
- geistig und körperlich geeignet sein,
- 3.
- die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und
- 4.
- entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Studium der Erziehungswissenschaften an einer Hochschule abgeschlossen haben.
(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass er mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
Zitierungen von § 8 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10196/a176561.htm