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Anlage 1.2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE


Anlage 1.2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE (BGBl. I 2012 S. 1357)


 
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Zitierungen von Anlage 1.2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1.2 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlGDV Fahrlehrerschein
... Der Fahrlehrerschein muss den Mustern nach Anlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der ...